Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lautec GmbH
Gültig ab 01.01.25
§ 1 Geltungsbereich
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Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Lautec GmbH gelten gegenüber sämtlichen juristischen und privaten auftraggebenden Personen.
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Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft getätigten Geschäfte zwischen der Lautec GmbH und einem Auftraggeber, sofern es sich um Geschäfte gleicher und verwandter Art handelt.
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Diese AGB bilden integrierenden Bestandteil sämtlicher Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der Lautec GmbH.
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Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, sofern diese von der Lautec GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Angebot / Vertragsschluss
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Die Angebote der Lautec GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung zugesagt wurde. Ein Vertrag kommt im Übrigen zustande mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, einer eigenen Auftragsbestätigung des Auftraggebers oder durch konkludentes Handeln, insbesondere durch Inanspruchnahme der Leistung. Der Vertrag gilt dann nach den Bedingungen der Lautec GmbH als abgeschlossen.
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Eine Angebotsbindung nach Abs. 1 besteht lediglich bis zu einem Monat nach Abgabe des Angebots, sofern nicht im Angebot eine längere Bindungsfrist festgelegt ist.
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Maßgebend für das Angebot zur Erstellung von Leistungen durch die Lautec GmbH sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten oder Pflichtenhefte.
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Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung führen unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang zu entsprechenden Nachberechnungen und Preisanpassungen.
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Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behält sich die Lautec GmbH vor, vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz in der Größenordnung von 20 % zu verlangen, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
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Ergänzend gelten die projektspezifischen Bestimmungen gemäss „Anhang zum Angebot“ als integrierender Bestandteil des Vertrages.
§ 3 Vertragsgegenstand, Zuarbeit, Mitwirkungspflichten
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Gegenstand dieser AGB ist die Durchführung von Konstruktions- und Planungsleistungen im Rahmen von Bauprojekten nach Vorgabe des Auftraggebers mit dem Ziel der baulichen Umsetzung. Die konkreten Leistungskomponenten bestimmen sich nach dem jeweiligen Angebot.
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Die Lautec GmbH stellt die gefertigten Arbeiten dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung in elektronischer Form (insbesondere PDF). Andere Formate werden nur auf ausdrücklichen Wunsch bereitgestellt, ohne dass daraus eine Verpflichtung entsteht.
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Zur Auftragsdurchführung stellt der Auftraggeber der Lautec GmbH sämtliche erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Modelle, Pläne etc.) zur Verfügung. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
Eine Prüfpflicht der Lautec GmbH hinsichtlich inhaltlicher, technischer oder rechtlicher Richtigkeit besteht nicht. -
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lautec GmbH aktiv zu unterstützen und alle notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er bei Besprechungen fachkundige und entscheidungsbefugte Personen bereitzustellen.
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Sofern die Lautec GmbH dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe oder Planzeichnungen übermittelt, hat der Auftraggeber diese umgehend zu prüfen und allfällige Beanstandungen oder Änderungswünsche unverzüglich mitzuteilen.
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Verzögerungen oder Mehraufwände infolge verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten und werden separat vergütet.
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Die Lautec GmbH ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung beizuziehen. Die Lautec GmbH bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemässe Vertragserfüllung verantwortlich.
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Die Verantwortung für die Koordination mit Dritten (z. B. Architekten, Fachplanern, Lieferanten) liegt grundsätzlich beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 4 Verzug und Nichterfüllung
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Die Lautec GmbH ist grundsätzlich an die im Auftrag vereinbarten Termine gebunden. Verzögerungen, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen (insbesondere fehlende Unterlagen, verspätete Freigaben), gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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Sämtliche Unterlagen, die für eine termingerechte Auftragsabwicklung erforderlich sind, sind der Lautec GmbH unverzüglich nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
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Bei angegebenen Terminen handelt es sich um Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wurde.
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Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder gerät er mit Zahlungen in Verzug, ist die Lautec GmbH berechtigt, Leistungen zu verzögern, auszusetzen oder einzustellen.
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Insbesondere ist die Lautec GmbH berechtigt, bei Zahlungsverzug:
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nach angemessener Frist die Leistungserbringung zu verlangsamen,
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vorübergehend auszusetzen,
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sowie erstellte Unterlagen und Daten zurückzuhalten oder zu sperren, bis die vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet sind.
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§ 5 Preise, Vergütung, Mehraufwand
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Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise wie im Vertrag bzw. im Angebot festgelegt.
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer (MWST).
Sofern keine Pauschale vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach effektivem Aufwand (Stundenansatz). -
Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug ist die Lautec GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. zu verlangen.
Die Geltendmachung weiterer Schäden sowie Inkasso- und Rechtskosten bleibt vorbehalten. -
Die Lautec GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt in Rechnung zu stellen. Die Höhe richtet sich nach dem Anteil der jeweils erbrachten Leistungen.
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Für Leistungen, die nach einem Zeitraum von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sind mit entsprechender Begründung Preisanpassungen möglich.
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Stundenvergütungen werden dem Auftraggeber nach Wahl der Lautec GmbH periodisch (z. B. monatlich) oder nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.
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Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten, insbesondere wenn:
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der Auftraggeber nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen verlangt
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sich Grundlagen oder Rahmenbedingungen ändern
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oder zusätzliche Koordinations-, Prüf- oder Abstimmungsleistungen erforderlich werden
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Sämtliche Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden separat verrechnet (vgl. „Anhang zum Angebot“).
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Bei Projekten kann eine Akontozahlung verlangt werden, insbesondere bei grösseren oder länger dauernden Aufträgen.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
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Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese rechtskräftig festgestellt oder von der Lautec GmbH ausdrücklich anerkannt wurden.
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Befindet sich der Auftraggeber mit Zahlungen im Verzug, ist die Lautec GmbH berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen erstellten Unterlagen, Plänen und Daten auszuüben.
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Dieses Zurückbehaltungsrecht umfasst insbesondere auch digitale Daten, Modelle, Planstände sowie Projektunterlagen.
§ 7 Unsicherheitseinrede
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Wird der Lautec GmbH nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers bekannt, ist die Lautec GmbH berechtigt, ihre Leistungen auszusetzen.
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Diese Einrede entfällt, sofern der Auftraggeber auf Aufforderung hin ausreichende Sicherheiten leistet.
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Bis zur Klärung der Zahlungssicherheit ist die Lautec GmbH berechtigt, weitere Leistungen zurückzustellen oder einzustellen.
§ 8 Abnahme
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Nach Fertigstellung von Leistungen, die den vertraglichen Anforderungen entsprechen, hat der Auftraggeber die Leistung abzunehmen.
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Erfolgt nach Übermittlung der Unterlagen keine Reaktion des Auftraggebers, gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen.
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Spätestens mit Fertigstellung des Gesamtprojekts hat der Auftraggeber die Abnahme zu erklären. Erfolgt innerhalb von einer Woche nach Aufforderung keine Rückmeldung, gilt das Projekt als abgenommen.
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Die Lautec GmbH weist den Auftraggeber bei Übergabe der Unterlagen ausdrücklich auf die Abnahme sowie auf die Abnahmefiktion hin.
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Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Pläne und Unterlagen vor deren Verwendung (insbesondere für Produktion und Montage) eigenständig zu prüfen und freizugeben.
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Erfolgt eine Verwendung ohne vorgängige Prüfung oder Freigabe, gilt dies als Genehmigung der entsprechenden Unterlagen.
§ 9 Nutzungsrechte, Eigentum, Veränderung von Konstruktionsergebnissen
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Der Auftraggeber darf die von der Lautec GmbH erstellten Unterlagen nur im Rahmen des vereinbarten Projekts und nach vollständiger Bezahlung verwenden. Die Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Lautec GmbH.
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Eine Weitergabe an Dritte oder Verwendung über den vereinbarten Zweck hinaus ist ohne schriftliche Zustimmung der Lautec GmbH nicht zulässig.
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Bis zur vollständigen Bezahlung ist jegliche Nutzung untersagt.
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Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Lautec GmbH erstellten Leistungen ohne Zustimmung zu verändern oder weiterzuentwickeln.
Bei Veränderungen entfällt jegliche Haftung der Lautec GmbH. -
Werden durch Dritte Änderungen vorgenommen oder wird von den Planunterlagen abgewichen, haftet die Lautec GmbH nicht für daraus entstehende Schäden.
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Die Haftung entfällt ebenfalls, wenn die Unterlagen ohne Freigabe gemäss §8 verwendet werden.
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Digitale Modelle, CAD-Daten und BIM-Daten dürfen ausschliesslich für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Eine Weiterverwendung in anderen Projekten ist unzulässig.
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Die Lautec GmbH übernimmt keine Gewähr für die Kompatibilität oder Weiterverwendbarkeit der Daten in Systemen Dritter.
§ 10 Gewährleistung, Haftung
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Die Lautec GmbH haftet für Mängel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts.
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Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis schriftlich zu melden.
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Die Lautec GmbH hat das Recht zur Nachbesserung.
Die Nachbesserung erfolgt innerhalb angemessener Frist. -
Erfolgt eine Mängelbehebung durch Dritte ohne vorgängige Möglichkeit zur Nachbesserung durch die Lautec GmbH, entfällt jegliche Haftung für daraus entstehende Kosten.
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Die Lautec GmbH haftet nicht für:
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Inhalte und Vorgaben des Auftraggebers
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fehlerhafte oder unvollständige Grundlagen
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Abweichungen aus der Ausführung auf der Baustelle
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nicht eingehaltene Toleranzen durch Dritte
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Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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Für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle wird keine Haftung übernommen.
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Die Haftung ist betragsmässig auf die Höhe der vereinbarten Vergütung des jeweiligen Projekts oder Teilprojekts begrenzt.
§ 11 Haftung, Datenschutz, Geheimhaltung
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Die Haftung der Lautec GmbH ist auf das durch eine branchenübliche Haftpflichtversicherung gedeckte Mass beschränkt.
Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. -
Die Lautec GmbH haftet nicht für indirekte Schäden wie wirtschaftliche Verluste, Projektverzögerungen oder Mehraufwände bei Dritten.
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Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen.
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Öffentliche Aussagen über die Zusammenarbeit erfolgen nur im gegenseitigen Einvernehmen.
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Die Lautec GmbH ist berechtigt, projektbezogene Daten elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
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Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG).
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Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Daten im Rahmen der Projektabwicklung auch über Cloud-Dienste verarbeitet werden können.
§ 12 Schlussbestimmungen
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Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Schweiz.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Lautec GmbH.
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Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
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Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
